Genealogische Zusammenstellung der Familie Steger vom linken Niederrhein

Jurisdiktionalfragen des Abtes von Gladbach und Erklärungen des abteilichen Schultheißen Johann Dulcks zu Oedt. 1660

Copia fragstucken uber etliche iurisdictionalpuncten zu Oedt, durch herrn abten Brunonem dem scholtheißen daheselbsten, Johannen Dulcks, vorgestelt, und deßelben schultheißen darauf erfolgte erklerungen de anno 1660.
1. Zu erkleren, wer in iudicio, item in zusammenkömpsten, processionen und dergleichen underm schultheißen und verwalteren den vorzug habe?
Ad primum. Hab gesehen und observirt zu der zeith, wie noch gerichtsschreiber gewesen, daß der schultheiß sehlig seine im gericht vor und der Verwalter sehlig seine platz neben ihme genehmen; und iedesmahls, wan ad decreta geschritten, am ersten wieder aufgestanden. Im übrigen weiß keinen sicheren bericht zu geben.

2. Ob dem herrn praelaten alß grundtherrn die jagt zu Oedt nit freystehe und gebuehre? Ad secundum. Weiß mich nit zu erkleren.

3. Ob nit und wohe zu Kempen die platz seye, warauf schultheiß und scheffen zu Uda gericht halten können? Ad 3. Ist zwahr ein platz binnen Kempen in der Newergaßen gelegen, so ietzo hießiger gerichtsschreiber besitzt, uff welchem das oedische gericht, gerechtigkeit, auftrachten, vort erbund enterbungen zu thuen; daß aber schultheiß und scheffen gericht halten mögen, ist mir nit bewust.

4. Ob nit alle und iede auftrachten und erbungen binnen und baußen Oedt fur schultheiß und scheffen geschehen? Ad 4. Hat man zwahr vor diesen nit ungebrauch gehabt, die auftrachten binnen Oedt zu thuen; ist aber nuhe von vielen Jahren hero indifferenten geschehen.

5. Ob dem amptman oder deselb verwalteren einige partheyenverhoer, auch extraiudicial erkentnuß oder summarie proceduer zustehe und in welchen Sachen allein? Ad 5. Hat der herr amptman in schlegerey-, schmehe- und scheltungs-, forth denienigen Sachen, warauß das churfurstliche Interesse entstehet, extraiudicial verhoer und erkentnuß.

6. Wie es mit den appellationibus und deren fatale ietziger zeit observirt werde?
Ad 6. Wan von einigen bescheidt iemandt alhie gerichtlich beschwerdt, der appellirt auf Kempen; und ist das fatale introducendi sechs wochen und 3 tage.

7. Wer apprehensionem in criminalibus habe und wie darmitten cognoscendo vel exequendo am gericht und sönsten verfahren werde? Auch wie und wer die Unkosten zahlt, item woher selbige genehmen werden?
Ad 7. Hat der amptman die apprehension in criminalibus, auch primam cognitionem. Wan aber die sachen capital werden, die delinquenten auf Kempen ad ulterius cognoscendum et exequendum durch den herrn drosten geliebert, jedoch daß der herr drost voer einnehmende inquisition sich einiger scheffen geprauche.

8. Ob nit poenal und welche gebott, verbott, zuschlage, pfendungen, kirchrueff dem herrn praelaten zustendig, auch durch deßelb schultheißen verricht werden und daß sowohl außer alß im gericht, uneracht die sachen ins gericht noch nit gekommen?
Ad 8. Hab mich alß scholtheiß keiner anderer poenal gebott oder verbott gebraucht dan mit diesen werten bey strafrechtens, sönsten mit pfandung und zuschlagen sowohl in alß außerhalb gericht verhalten, wie dießfalß bey meinem absonderlich gethaenen bericht seines orts ermeldet. Die kirchenruef geschehen in schätz und steuerbaren sachen durch den landtboten, in gerichts- und feldtfridtssachen durch den gerichtsbotten; andere nothwendige verkundigungssachen aber hab ich in der zeith durch den herrn pastoren vom cantzel ablesen und proclamiren laeßen.

9. Ob auch gemeinden citra consensum domini praelati verkauft werden können? Item was deme davon gebuehre und wie es darmitten pflegt gehalten zu werden?

Ad 9. Ist solches meiner zeith einmahlen geschehen. Und weißen sowohl alte alß newe brief auß, daß in der zeit zu solcher verkaufung beyder ihrer churfurstlichen durchlaucht und des herrn praelaten consensus daruber gepetten und ertheilet, ohne aber meines wißens davon ein oder anderem theil etwas erstattet und gegeben worden, dan dergleichen verkaufungen in diesem kleinen kirspelgen gemeinlich zu nichts anders, dan in behoef der kirchen mit kleinen geringen parcielen, so einem oder anderem negst an seinem erb und darzugehorigen anschueß gelegen. Hagen hat keine gemeinde dan mit den Suchteier underthaenen das gemein Jelisbroch. Im Underbroch ist gemeind Liedbergs und Kempisch gelegen.

10. Ob nit der herr praelat die newe, ohn sein consens auf die gemeinde aufgerichte gebew verpieten möge? Ad 10. Obzwahren dieß orts in vielen und encklichen jähren uff die gemeind keine newe gebew gesetzt, so solle gleichwohl, dahe es ohn ihro hochwurdigen des herrn praelaten erlaubnus geschehen wurde, dieselbe alß grundtherr zu verpieten befuegt und berecht sein.

11. Ob nit der herr praelat sampt seinem syndico dem herrengeding persohnlich beysitzen und des gotteshauß gerechtsahm fragen laßen möge? Ers auch also gesehen, gehoert, befunden und gelaßen habe?
Ad 11. Erklere mich per totum affirm; verstehe aber daß herrengeding, daß vogtgeding, allermaßen alß in anno 1628 den 25. Maii in dahemalß gehaltenem vogtgeding derhalben streit vorgefallen. Die scheffen darauf gemahnt, erkant und erklert, daß zeithero sie die scheffenstoell beseßen, sowohl ein hochwürdiger herr abt alß deßen syndicus bey vorhin gehaltenen vogtgedingeren persohnlich geseßen; auch durch ihnen, den herrn syndicum, von wegen des herrn praelaten die notturft vorgetragen seye.

12. Wer das nachvogtgeding bestelle, was darauf gehandelt werde, was vor iura alßdan gegeben und wie selbige außgetheilt werden?
Ad 12. Solches befurdert und bestelt der scholtheiß, damit uber die im vogtgeding vorpracht und geklagte gebrechen in der gemeinden, forth steeg und weeg halber nach vergangener besichtigung deme sowohl der herr amptman alß schultheiß und sämptliche scheffen beywohnen.

Quelle:
Weistümer der kurkölnischen Ämter Kempen und Oedt ... / Dieter Weber
Abschrift von 1666: HStA Düsseldorf, Abtei Gladbach, RH 3, Bl
264—265.
Ungedruckt.
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