Aussage des Hans Arntz, Schöffen zu Oedt, über die Bestellung von Vormündern. 20. Juli 1583
Anno 1583, am 20ten Julii, vur Henrichen Delmans, Peteren Elffen, beider scheffen zu Uda, ubermitz meines Johannen Mercatoris, notarii und gerichtschreibers daselbsten, ist kommen und erschienen der achtpahr und frommer Wilhelm Hertzigh, schultheiß zu Oedt, und hat nachfolgende articulen ubergeben mit erforderung Hanßen Arrntz, gewesenen scheffen zu Udt, daruber ad perpetuam rei memoriam abzufragen, deßen zeugnuß zu verzeichnen und ihme daruber glaubwurdigen schein mitzutheilen.
(1.) Sagt und setzt obgemelter schultheiß vor erst wahr sein, daß er, gemelter Hanß Arrntz, eine geraume zeit zu Uda scheffen gewesen und bey seiner zeith nit gesehen noch auch von anderen seinen vorseeßen nit gehört habe, daß iemandts im ampt Uda unmundigen kinderen auf ersuechen der partheyen vormundere gestalt, dan allein ein verwesender scholtheiß von wegen des ehrwurdigen herren abts zu Gladbach alß zu Oedt erbgepietenden grundt- und gerichtsherren und schreibers, der die satzung der vormunderschaft umbstendtlich uffgeschrieben. Wan aber dieienigen, so zur Vormunderschaft erfordert, unwillig gewesen, daß alßdan der schultheiß den schutz- und schirmherren umb den zwanck angeruiffen und der schutzamptsverwalter in dem fall dieienige, so sich in annehmung der vormunderschaft unwilligh erzeigt, von wegen des gewaltherren darzu erzwungen habe. Und sonst der gewaltherr außerhalb des zwangs niehmahls zu setzung der vormunderschaft seye erschienen noch erfordert worden.
(2.) Zum 2ten wahr, daß gleichfalß ein zeithlicher schultheiß zu Oedt in beisein etlicher scheffen und gerichtschreibers von wegen gepflogener vormunderschaft rechenschaft angehört und dieselbige unerfordert des statthalders approbirt.
(3.) Zum 3ten, daß der schultheiß zu Uda von wegen vorermeltz grundt-
und gerichtsherren allein die scheffen daselbst iederzeith angesetzt
und wiederumb erlaßen und nur allein den statthaldern im fall der
Weigerung zwanckshalben darzu berueffen habe.
Uber welche vurgesetzte articulen alß gedachter Hanß Arndt durch
unß scheffen und gerichtschreiber uff erforderung obgedachts schultheißen
abgefragt, hat er auf seinem stoell bey dem fewrherde sitzende und
mit frischen volnkommen verstandt begnadet auf alle vorgesetzte
articulen und einen ieden insonderheit geantwort:
Er wolle es bey seiner sehlen sehligkeit behalten und, da gott allmechtig
uber ihn gepieten wurde, daruff sterben, daß er bey seiner zeith
(der er nun zwischen 80 und 90 iahr alt und eine lange zeith zu
Oedt scheffen gewesen, auch etliche schultheiß und amptmans, statthaltern
daselbst gekant und uberlebt) nit geschehen noch von anderen seinen
vorseeßen gehört habe, daß iemants den unmundigen kindern vormunder
gesetzt und davon rechnung angehört, auch scheffen angesetzt und
erlaßen habe dan allein der schultheiß von wegen deß ehrwurdigen
herren abts zu Gladbach alß gerichtz- und erbgepietenden grundtherren
in beysein etlicher scheffen und des gerichtschreibers, welche auch
davon iederzeith ihre gerechtigkeit empfangen. Wan aber sich iemandtz
in annehmung der vurmunderschaft unwillig erzeigt, hat alßdan der
schultheiß des gewaltherren stathalter angeruffen, der dan auch
die unwilligen zu annehmung der vurmunderschaft und sonst des scheffenampts
erzwongen. Was aber und ob der stathelter davon einige gerechtigkeit
bekommen, sey ihme unbewust, dae er deßen vor seine persohn nit
zu thuen gehabt. Sonst habe er keine statheltere uber itzgesetzten
gescheften sehen sitzen noch sich darzu unerfordert sehen indringen.
Und hat hiemit seine zeugnuß uber vorgesetzte articulen beschloßen.
Quellen
Weistümer der kurkölnischen Ämter Kempen
und Oedt ... / Dieter Weber
Abschriften:
1) 1666: HStA Düsseldorf, Abtei Gladbach, RH 3, Bl 244.
2) 1698: ebd., Kurköln II 2574, Bl 181 f.
3) 18. Jh.: ebd., Abtei Gladbach, Akten 17 Nr. 10, Bl. 102f.
Ungedruckt.
Die Wiedergabe folgt dem Text von 1).