Genealogische Zusammenstellung der Familie Steger vom linken Niederrhein

Auseinandersetzung zwischen Abt und Scheffen 1740

Von gewisser Bedeutung, was das Selbstverständnis der Schöffen gegenüber dem Schultheißen angeht, war auch der Disput, der sich im Jahre 1740 zwischen ihnen, dem Schultheißen und dem Abt entwickelte, wobei aus dem Protokoll vom: Der Schultheiß verkündete den Schöffen das der Abt unterm 7. Januar eine neue Verordnung bezüglich Abhaltung der Gerichtssitzung erlassen habe. Die Schöffen weigerten sich, nach dieser Ordnung zu verfahren, und forderten unter ihrem Wortführer Tewiß Recken die Kopie der diesbezüglichen Verfügung des Abtes. Der Schultheiß verwies sie auf den Beschwerdeweg, worauf die Schöffen erklärten, sie würden nur nach der alten Ordnung Gericht halten, weshalb der Schultheiß die Sitzung um 8 Tage verschob. Der Auszug des über diese Vorgänge angefertigten Protokolls hat folgenden Wortlaut:
„Jovis (Dienstag), den 21 Januar 1740, Scheffen Tewiß Recken von wegen beisitzenden sämtlichen Scheffen begehrte vom Herrn Schultheißen beiseins meines, Gerichtsschreibers Joes Matthias Lodorpff, dass sie nach dem alten Herkommen Gericht halten möchten, dabei copiam des nacherlassenen Befehls anfordernd, wornach sie sich darüber bedenken wollten. Herr Schultheiß petiit gravamina, Scheffen erklärten sich dahin, dass lieber gar kein Gericht halten wollten, als auf die neue Verordnung Gericht wollten, worauf das Gericht bis 8 Tage vom Herrn Schultgeißen aufgenommen, um inzwischen seinem Hochgebietenden Herrn darüber untertänigst zu berichten, einen jeden Scheffen dazu mündlich zu citieren.
Pro Extr. Prot.
F.M. Lodorpff, Gerichtsschreiber zu Oedt mppria.“

Darauf erschien schon unter dem 22. Januar folgendes Schreiben des Abtes:
„Gleich unser ernstlicher Wille und Meinung dahin besteht, dass die unter dem 7. Januar publizierte Verordnung allerdings eingefolgt werde, als ergeht hiermit an Euch Scheffen der ernstliche Befehl, gestalten derselben ohne einige Anstand und Einrede unter scharfer Strafe einsehens zu geleben; verpflichten uns dessen und bleiben Euch übrigens wohlgewogen.
Gladbach, den 22. Januar 1740
Servatius, Abt zu Gladbach,
Erbgrund- und Gerichtsherr zu Oedt mppria.“

Die Schöffen wiedersetzten sich aber und ließen durch den Schullehrer Adrian Peters folgendes Schriftstück aufsetzten:
„Wir Scheffen, unterschrieben, zu Oedt, Thewiß Recken, Derich Schmitz, Wilhelm Kappertz, Johannes Klapdohr, Johannes Feld, Johann Leupers bezeugen, dass wir euch, MeisterAdrian Peters ersucht haben, dieweil unser Herr Gerichtsschreiber uns bei Nachsuchung der Arbeit nicht willfahren, gegenwärtigen unserern Verbundsschein auch nicht beschreiben noch unterschreiben wollte, Ihr den selben wie folgt beschreiben mochtet.
Und zwar erstens haben wir uns dahin verbunden, dass wir jetzt in der streitigen Gerichtssache nichts anderes annehmen, sondern beim alten Brauch verbleiben wollen. Zweitens und letztens wollen wir, dass keiner sich solle vernehmen lassen, eines oder andere dagegen zu handeln, oder anderem Teile Kenntnis zu geben, sondern wann von dieser Sache etwas zu reden vorfallet, nicht solle angenommen werden, bis wir sämtliche dieses für gut erkennen. Geschehen beim Simpelsheber zu Oedt, den 30. Jannuar 1740.
Tesses Recken, Willem Kappertz, Jan Felt, Derich Schmitz, Scheffe, Johann Leupers, Johannes Clapdohr,
Adrianus Peters, Ludimagister oedtenfis mppria.“

Darauf wurden die Schöffen unter dem 5. Februar durch den Schultheißen zu einer am 6. unter dem Vorsitze des Abtes stattfindenden Gerichtssitzung eingeladen. Das diesbezügliche Schreiben lautet:
„In Kraft gnädigen Befehls seiner Hochwürden Gnaden, Herrn Prälaten von Gladbach, als ungezweifeltem Grund- und Gerichtsherren hierselbst, werden hiermit und in gefolge dieses alle und jede oedtische Gerichtsscheffen unter Arbitrairestrafe auf morgigen Tag, Glocken neun Uhr, im Gerichtszimmer zu erscheinen, citiert und abgeladen, gestalten unseres allerseits und alleinig gebietenden Gruns- und Gerichtsherrn Meinung und Fürtracht (Vortrag) geziemend anzuhören, welches Gerichtsbote, einen jeden in particulari citierend, zu verkündigen und ab seinem Vorricht zu docieren (berichten) hat.
Sigl. Oedt, den 5. Februar 1740
Aus sonderbarem gnädigen Befehl seiner
Hochwürdigen Gnaden, Herrn Prälaten von
Gladbach.
Johann Wilhelm Derichsweiler, Schultheiß zu Oedt mppria.“

Der Streit dauerte nicht mehr lange an. In der Sitzung vom 11. Februar kam eine Verständigung zuwege, deren Protokoll darüber hat folgenden Wortlaut:
„Jovis (Dienstag) 11ma Februar 1740 Praesentibus omnibus.
Der Herr Schultheiß, wie bräuchlich fragte: Scheffen, ists Zeit und Weile, Gericht zu halten, antwortete der älteste Scheffe Thewiß Recken, dass, wenn es beim alten gelassen würde, könnte Gericht gehalten werden. Herr Schultheiß bezog sich auf Herrn Kellners von Gladbach jüngst getanes Dictamen, Scheffen aber wären dessen keine Schuld; wären sie beim vorigen alten Herkommen geblieben, so wäre alles gut. Die Herren machen es untereinander aus. Der Herr Amtsverwalter hätte es ihnen dergestalt befohlen; quo dicto sic obierunt.
Ex post coramDno Praetoro Gericht gehalten.
In fidem et pro Extractu protocolli.
F.M. Lodorpff Gerichtsschreiber zu Oedt mppria.“

Somit war der Zwist zu Gunsten der Scheffen, und damit im Sinne des Amtmannes als Vertreter des Kölner Erzbischofs, beigelegt worden. Zur Verhinderung weiterer Unbotmäßigkeiten der Schöffen erschien unter dem 28. Juni noch ein Schreiben des Abtes folgenden Inhalts:
„Demnach unser Schultheiß (zwei Wörter fehlen) pflichtmäßig referiert, welcher gestalt ihr, unsere Scheffen daselbsten einige Zeitunter irrigen und (zwei Wörter fehlen) dem Gericht nicht beigesessenen, wodurch sich verschiedene Miseren wirklich geäußert und mehreres Unwesen entstehen dürfte, also wird euch, Scheffen, samt und sonders und zwar jedem unter Strafe zehn Goldgulden hiermit aufgegeben, inskünftig die gewöhnlichen Gerichtstage abzuhalten (drei Worte unleserlich) Parteien (ein Wort unleserlich) Justiz zu administrieren, fort sonstige gerichtliche actus besten Fleißes zu verrichten und wann solches geschehen, habt ihr Schultheiß ohne Umstand zu berichten. Gerichtsbote aber (hat) dieses also zu infinuieren.
Gladbach, den 28. Juni 1740
Servatius, Abt zu Gladbach,
Erbgrund- und Gerichtsherr in Oedt“

Quellen
Die Geschichte des alten Amtes Oedt bis 1815 / F. Kogelboom / Oedt 1908Locations of visitors to this page