Prozesse vor dem Hinsbecker Schöffen Gericht
1. Ein Prozess wegen Beschimpfung
Die Landschöffen, an die sich die Hinsbecker Schöffen anscheinend gewandt hatten, urteilten, daß das Landrecht das höchste Recht des Landesherrn sei, und es solle deshalb nach dem Landrecht vorgegangen werden. Da die Einleitung des Gerichtsverfahren geklärt war, bat Holthausen das Gericht, über die Beschimpfung eine Aussage zu machen. Am 28. September 1606 bezeugten der Schultheiß und die Schöffen, daß Arnold Kremer den Reiner von Holthausen vor sitzendem Gericht für einen Schelm gescholten hatte. Zu gleicher Zeit beauftragten sie Arnold Kremer, seine Worte zu beweisen oder zu widerrufen. Nun meinte Arnold Kremer, daß Holthausen vorher von anderen Einwohnern vor Gericht viel schlimmer beschimpft worden sei. Weshalb solle er nun Holthausen seine Ehre zurückgeben müssen, die andere ihm genommen hätten? An jene solle er sich wenden. Kremer rief Dederich Straeck und Arnd Haeck als Zeugen auf, die am 26. Oktober 1606 erklärten, daß sie Holthausen für Dieb und Schelm gescholten beziehungsweise auf seine Ehre geschmäht hätten. Holthausen erklärte darauf in der Sitzung vom 29. März 1607, daß Dederich Straeck ihm nicht hinderlich sei, da dieser nach Mahnung durch den Gerichtsboten seine Aussagen nicht bewiesen habe. Der zweite Zeuge wäre unwürdig. Nicht viel später sprach das Gericht Hinsbeck durch den Mund der Landschöffen, die Sache nicht entscheiden zu können, weil nicht klar sei, ob Arnd Kremer sich Holthausen gegenüber zu verantworten habe, oder ob seine Einrede, daß Holthausen sich erst an die früheren Beschimpfer wenden solle, stichhaltig sei. Sie wiesen die Sache an das Hauptgericht Roermond. Die Roermonder Schöffen, denen die Sache vom Schultheiß und von Schöffen von Hinsbeck vorgebracht worden war, urteilten am 4. Juli 1607, daß Arnold Kremer seine Scheltworte beweisen solle.
Gemeindearchiv Roermond, archief hoofdgerecht Roermond, ProzessNr. 3219
2. Ein Prozess wegen Prügelei
Am 12. Juni 1692 ging Areth Stracken nach eigener Aussage schweigend
und ahnungslos in das Haus von Thijsken Kleurckens, um in einem
gemeinen Trinkgelage eine Kanne Bier zu trinken. Als er in die Küche
kam, wurde er von Jan Lintacker angegriffen, zur Erde geworfen und
geschlagen. Aus Nase und Mund blutend lief er in ein benachbartes
Zimmer, wo das Gericht mit Schultheiß und Gerichtsschreiber tagte.
Er beklagte sich und bekam zur Antwort, daß er eine gerichtliche
Klage einreichen könne. Als er wieder in die Küche kam, fiel Lintacker
aufs neue über ihn her, so daß ihm Hören und Sehen verging und er
einige Tage nicht essen konnte. Hätte er nicht um Hilfe gerufen,
wäre er ohne Grund totgeschlagen worden. Er forderte am 26. Juni
1692, der Beklagte solle barhäuptig vor Gericht erscheinen, Gott,
das Recht und den Kläger um Verzeihung bitten und tausend Gulden
Schadenersatz, teilweise zu Gunsten der Armen, bezahlen. Unter Androhung
von Körperstrafe solle ihm befohlen werden, den Kläger künftig nicht
mehr durch Worte oder Taten zu belästigen. Es handelte sich hier
also nicht um ein modernes Strafverfahren der Staatsanwaltschaft,
sondern um einen Prozess zwischen Privatpersonen. Etwaige Ermittlungen
durch den Schultheißen wurden nicht herangezogen. Jan Lintacker
erschien am 10. Juli 1692 vor Gericht und bat um eine Kopie der
Klageschrift. Er antwortete am 11. September 1692 und beschrieb
einen ganz anderen Verlauf der Ereignisse: Areth Stracken sei betrunken
und streitsüchtig auf ihm zugekommen und habe ihn, Lintacker, der
auf der Bank saß, überwältigen wollen. Er habe Stracken von sich
gestoßen, wobei dieser gefallen sein möge. Er habe ihm nur einen
Backenstreich verpaßt. Darauf stand nur ein geringes Bußgeld, das
er beim Gericht hinterlegte. Nach mündlicher Rede und Gegenrede
gestattete das Gericht den Parteien die Beweisführung. Der Kläger
ließ am 6. November 1692 Zeugen vernehmen. Jan Lintacker verzichtete
auf Beweisführung. Er reichte am 18. Dezember 1692 seine „Reprochen"
ein, eine Prozessakte, in der der Zeugenbeweis angefochten wurde,
worauf der Kläger seine „Salvatiën" übergab, ebenfalls eine
Prozessakte, in der der Kläger die Einsprüche widerlegte. Darauf
folgte seitens des Beklagten noch ein „Verbael in scriptis",
das sich gegen die „Salvatiën" richtete, weil nach dem gerichtlichen
Abschluß der Beweisführung noch ein neuer Zeuge aufgeführt worden
sei. Am 9. April 1693 baten die Parteien das Gericht, den Prozess
zu erledigen. Das Gericht beauftragte sie, in acht Tagen in dem
Hause des Gerichtsboten zusammenzukommen, um sich zu einigen. Dies
gelang nicht, so daß Kläger und Beklagter am 23. April 1693 um Urteil
baten.
Am 23. April 1693 urteilten die Hinsbecker Schöffen, daß die Sache
über ihren Verstand gehe, weil die Parteien sich in wichtigen Punkten
widersprächen, und wiesen den Prozess an das Hauptgericht Roermond.
Nicht nur die Schöffen, sondern auch die beiden Parteien wandten
sich an die Roermonder Schöffen. Areth Stracken bat besonders auf
seine „Salvatiën" zu achten. Das Roermonder Urteil gab dem
beklagten Jan Lintacker unrecht, denn er erhob Einspruch bei dem
Hof von Geldern in Roermond gegen das Urteil und bat um Revision.
Das Hauptgericht habe ihn als Kriminellen abgeurteilt, obwohl die
verdächtigen Zeugen des Klägers nur aussagen konnten, daß er Stracken
eine Ohrfeige gegeben hatte. Wegen einer solchen Kleinigkeit habe
er keine Zeugen aufgerufen, sondern einen halben Dukaten beim Gericht
hinterlegt. Der Hof entsprach seiner Bitte und forderte am 30. Mai
1693 das Roermonder Hauptgericht auf, die Akten zu übersenden.
Gemeindearchiv Roermond, archief hoofdgerecht Roermond,ProzessNr.
3339
3. Zwei Prozesse wegen Zinsen und Schulden
Der erste Prozess zeigt die Schwierigkeiten auf, die dadurch entstehen
konnten, daß viele verschiedene Münzen im Umlauf waren und die Währungskurse
sich im Laufe der Jahre änderten. Elisabeth von Holthuysen verklagte
um 1609 den Dederich op de Schum wegen fälliger Zinsen. Der Schuldschein
lautete auf dreihundert Joachimstaler, und die Zinsen beliefen sich
15 Joachimstaler. Dederich op de Schum wollte den Schuldschein,
der fünf Prozent Zinsen vorschrieb, nicht streitig machen. Er wollte
auch die Zinsen zahlen und hatte vor dem Gericht schon etwa sechs
Prozent in der in Venlo und in anderen Städten gängigen Währung
geboten, aber Elisabeth von Holthuysen wollte die Zinsen gerne in
Talern ausbezahlt bekommen. Die von den Hinsbecker Schöffen angerufenen
Landschöffen auf dem Geer erklärten, daß die Sache über ihren Verstand
gehe, weil sie nicht wüßten, ob der Beklagte genügend Zinsen präsentiert
habe. Nachdem die Hinsbecker Schöffen den Prozess vor das Roermonder
Hauptgericht gebracht hatten, urteilte dieses am 26. Januar 1610,
daß Dederich die Zinsen von 15 Joachimstalern mit 15 Reichstalern
zahlen sollte.
Gemeindearchiv Roermond, archief hoofdgerecht Roermond,ProzessNr.
3225
Die Landschöffen auf dem Geer beauftragten die Parteien am 2. Dezember 1666 sich zu einigen. Im anderen Fall sollten sie den Eid ablegen. Auch jetzt kam keine Einigung zustande. Am 16. Dezember übergab der Kläger einen Fragebogen, um einen Zeugen zu vernehmen, und bot am 20. Januar 1667 an zu schwören, daß seine Forderung rechtmäßig sei. Darauf war der Beklagte am 17. März 1667 gewillt zu schwören, daß er dem Kläger die strittige Summe nicht schuldig sei. Die Schöffen verschoben die Eidesleistung auf die nächste Sitzung, da nur vier Schöffen vorhanden waren, darunter zwei befangene Kollegen. Zum dritten Mal wurden die Parteien nun vom Schultheißen gemahnt sich zu einigen, aber vergebens. Nachdem sie auf die Folgen eines etwaigen Meineides hingewiesen worden waren, legten sowohl Dirk te Wevelinchoven als auch Jan Cremers am 31. März 1667 den Eid ab. In der folgenden Sitzung vom 28. April 1667 baten sie, die Sache wieder an den Geer zu bringen, damit sie demnächst erledigt werde. Der Landschultheiß solle zudem dieselben Schöffen einberufen, die vorher den Prozess behandelt hatten. Am 12. Mai 1667 baten Kläger und Beklagter um Eröffnung des Geerurteils. Die Landschöffen auf dem Geer erklärten am selben Tag, daß die Sache über ihren Verstand gehe, und überwiesen den Prozess an das Hauptgericht Roermond, und zwar weil die Akten keinen klaren Beweis erbracht und beide Parteien den Eid geleistet hätten.
Dann wandte sich Dirk te Wevelinchoven an das Hauptgericht Roermond: Er habe seine Forderung auf Eintragungen im Rechnungsbuch seines Sohnes begründet und unter Eid bestätigt. Obwohl Beklagter nicht mehr getan habe, als seine Forderung zu leugnen, seien beide Parteien vom Gericht beauftragt worden, den Eid zu leisten. Zudem wolle er noch ein Zeugnis einlegen. Jan Cremers erwiderte, daß Privatbücher keinen Beweis erbrächten, ebensowenig wie eine Eidesleistung in eigener Sache. Er berief sich auf seinen eigenen Eid und auf den juristischen Spruch, daß ein Zweifelsfall zugunsten des Beklagten entschieden werden solle. Das Roermonder Hauptgericht gab Dirk te Wevelinchoven recht, denn Jan Cremers legte Einspruch bei dem Hof von Geldern ein. Eines seiner Argumente war, daß er nicht nur zu Unrecht seinen Prozess verloren hatte, sondern auch, daß er wegen seiner Eidesleistung in seiner Ehre verletzt war, weil er für meineidig gehalten wurde.
Gemeindearchiv Roermond, archief hoofdgerecht Roermond,ProzessNr. 3316
Dieser Prozess läßt erkennen, wie das Gericht in Verlegenheit geraten konnte, wenn die Beweisführung mangelhaft erschien. Dreimal versuchte man, die Parteien zur Einigung zu bewegen. Außerdem wird klar, daß dem Eid als gerichtlichem Beweismittel noch immer Bedeutung zukam.
4. Ein Prozess wegen Ackerland
Beide Parteien übergaben dem Gericht Urkunden und Akten als Beweismittel und ließen Zeugen vernehmen. Sie brachten beide „Reprochen" und „Salvatien" zu den Beweismitteln ein und baten schließlich am 6. Dezember 1663 das Gericht, den Prozess zu erledigen. Auch nun kam es nicht zu einer Einigung. Die Parteien wiederholten am 14. Februar 1664 ihre Bitte, worauf die Hinsbecker Schöffen erklärten, daß die Streitsache über ihren Verstand gehe, und überwiesen diese an die Landschöffen auf dem Geer. Am 27. März 1664 baten Kläger und Beklagter um Eröffnung des Geerurteils und erfuhren dann, daß die Landschöffen auch nicht entscheiden konnten und den Prozess an das Hauptgericht Roermond weitergaben. Der Zweifel ergab sich aus der Tatsache, daß die Verkaufsurkunde und der Auszug des Lehns-registers für die Parzelle verschiedene Größen angaben. Das Hauptgericht Roermond urteilte am 4. April 1664, daß die Parzelle bis zu zwei Morgen und 23 Ruten abgemessen werden sollte, worauf Dries Cremers Revision des Urteils bei dem Hof von Geldern beantragte.
Gemeindearchiv Roermond, archief hoofdgerecht Roermond,ProzessNr. 3310
5. Ein Prozess zwischen Verwandten wegen einer Erbschaft
Hendrik Hover und seine Mitberechtigten verklagten
am 17. Juli 1659 ihren Verwandten Hendrik Berten wegen einer langwierigen
Uneinigkeit. Der Vater der Kläger und Hendrik Berten waren Brüder,
Kinder des Jan op der Hoeffer und seiner Ehefrau Maria. Die Eltern
hatten Hendrik Berten testamentarisch tausend Gulden und einen Morgen
Holzgewächs vermacht. Aus dem Testament, so die Klage, ging auch hervor,
daß sie Hendrik Berten 1140 Gulden gegen Zinsen geliehen hatten. Nach
ihrem Tode sollten die vermachten tausend Gulden an der Forderung
gekürzt werden, so daß Berten nur die Schuld von 140 Gulden in den
Nachlaß einzubringen brauche. Stattdessen hatten Hendrik Hover und
die seinigen Hendrik Berten tausend Gulden aushändigen müssen. Deshalb
beschlagnahmten sie die bezüglichen Liegenschaften zu Herongen und
forderten Rückzahlung der 1140 Gulden und Zinsen.
Der beklagte Hendrik Berten verneinte, etwas schuldig zu sein, meinte
selber eine Forderung einklagen zu können. Als ihm am 6. November
1659 das Testament vorgelegt wurde, zweifelte er die Rechtsgültigkeit
an, weil die Urkunde nicht datiert oder unterschrieben war und mehrere
Streichungen enthielt. Er bestätigte unter Eid, daß er aufgrund des
Testaments kein Geld erhalten hatte. Die Kläger erwiderten in ihrer
Gegenrede, Berten erkläre zwar das Testament für ungültig, er habe
aber das Holzgewächs inne.
Am 4. März 1660 übergab Hendrik Berten eine Rechnung des Jahres 1644,
nach der die Kläger ihm 600 Gulden und 194 Gulden Zinsen schuldig
waren. Sie hatten diese Summen auch gezahlt und die Rechnung unterschrieben,
was sie nicht getan hätten, wenn sie noch tausend Gulden beanspruchen
würden. Am 3. Juni 1666 wurde dem Gericht eine Teilungsurkunde vom
1. Juli 1629 übergeben, in der Hendrik Berten seinem Bruder Peter
op de Hoven seinen Anteil der geerbten Immobilien ihres Vaters übertrug
und dafür 1555 Gulden erhielt, von denen tausend Gulden erst nach
fünf Jahren mit Zinsen zu entrichten waren. Außerdem wurde verabredet,
daß die Schuldforderungen der Eltern zwischen den beiden Brüdern geteilt
werden sollten. Die Rechnung und die Urkunde konnten den Klägern,
so meinten sie, nicht schaden, da sie zu der Zeit minderjährig waren
beziehungsweise die Geschäfte ohne Vormund vollzogen worden waren.
Nach dem Zeugenverhör und der Eingabe der üblichen Akten baten beide
Parteien am 4. November 1660 das Hinsbecker Gericht, den Prozess zu
erledigen, worauf sie beauftragt wurden sich zu einigen. Dies gelang
nicht, und am 11. November wiederholten die Parteien ihre Bitte. Die
Hinsbecker Schöffen erklärten dann am 14. Dezember 1660, daß die Sache
über ihren Verstand gehe, und sie verwiesen den Prozess vor die Landschöffen
auf dem Geer. Am 20. Januar 1661 baten die Kläger und der Beklagte,
den Prozess tatsächlich auf den Geer zu bringen. Die Landschöffen
hielten es am 3. Februar für ratsam, daß die Parteien sich einigten.
Am 17. Februar 1661 erschienen die Kläger wiederum vor dem Hinsbecker
Gericht und baten, da eine Einigung unmöglich sei, daß die Sache wieder
auf den Geer zur Aburteilung gebracht werde. Die Landschöffen urteilten
dann am 30. März 1661, daß der Prozess ebenfalls über ihren Verstand
gehe, und verwiesen diesen an das Hauptgericht Roermond.
Gemeindearchiv Roermond, archief hoofdgerecht Roermond,ProzessNr.
3306
Quelle:
Das Hinsbecker Schöffengericht und das Gericht auf dem Geer, Gerhard
Venner, in:
Hinsbeck, Beiträge zur Gechichte ..., Viersen 1997